Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 4a
Soweit durch diese Rechtsverordnung Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen.

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