Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 5 Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen.