Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 6 Einziehung
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn
1.
eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
2.
zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.

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