Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 6 Einziehung
Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann eine Ölhaftungsbescheinigung einziehen, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung für deren Ausstellung nicht gegeben war oder später wieder entfallen ist,
- 2.
- zur Erlangung der Ölhaftungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.