Gesetz - ÖlHaftBeschV 1996
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sowie nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Ölschadengesetzes wird auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen.

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