Gesetz
Art 1
Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:
1.
Dem in Brüssel am 29. November 1969 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2.
dem in Brüssel am 18. Dezember 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

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