Gesetz
Art 10
Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens,
2.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens und
3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

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