Gesetz
Art 11
Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 2 dieses Gesetzes,
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens und
3.
auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das schädigende Ereignis zugetragen hat oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

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