Gesetz
Art 13
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- zur Erlangung der in Artikel 4 Abs. 1 genannten Bescheinigung gegenüber der Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder den Sicherheitsgeber macht,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder auf Verlangen nicht vorweist,
- 4.
- eine nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
















