Gesetz - ÖlmeldV
Ölmeldeverordnung
§ 4 Schätzung
Im Fall der Schätzung des Ölerhalts einer beitragspflichtigen Person nach § 5 Abs. 3 des Ölschadengesetzes soll die Dauer der Nachfrist zwei Wochen nicht überschreiten.

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