Gesetz - ÖlmeldV
Ölmeldeverordnung
§ 5 Änderungen der Vertragszugehörigkeit
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.

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