Gesetz - ÖlSG
Ölschadengesetz
§ 4 Behördliche Zuständigkeiten
(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
- die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
- 2.
- die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.
(3) (weggefallen)
















