Gesetz - ÜNSchutzV
Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
§ 6 Einstufung als Verschlusssache
Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Informationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Verschlusssache einzustufen sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet