Gesetz - AÜGMeldstellV
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet