Gesetz - AAÜGErstV
AAÜG-Erstattungsverordnung
§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend.

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