Gesetz - AAÜGErstV
AAÜG-Erstattungsverordnung
§ 5 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.