Gesetz - AAÜGErstV
AAÜG-Erstattungsverordnung
§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

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