Gesetz - ABBergV
Allgemeine Bundesbergverordnung
§ 1 Sachliche und räumliche Anwendung
Diese Verordnung regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie den Umweltschutz bei
- 1.
- dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen und der damit zusammenhängenden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche,
- 2.
- dem Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe in alten Halden,
- 3.
- der Untergrundspeicherung,
- 4.
- Tätigkeiten in Versuchsgruben und sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten,
- 5.
- Einrichtungen, die überwiegend Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 4 dienen oder zu dienen bestimmt sind,