Gesetz - ABBergV
Allgemeine Bundesbergverordnung
§ 20 Präventivmedizinische Überwachung
Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maßgebend.
















