Gesetz - AbfKlärV
Klärschlammverordnung
§ 8 Aufbringungsplan
Die zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörden der Länder oder von diesen beauftragte Dritte haben jährlich einen Aufbringungsplan über die im Verlauf des Kalenderjahres aufgebrachten Klärschlämme zu erstellen.

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