Gesetz - AbfKlärV
Klärschlammverordnung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen aufbringt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht analysiert,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet,
- 8.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
- 9.
- entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt,
- 10.
- entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammgemische aufbringt,
- 11.
- entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder
- 12.
- entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkomposten oder eines Gemisches unter Verwendung von Klärschlamm aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungsergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen Behörden zuleitet,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt,
- 4.
- den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.
















