Gesetz - AbfVerbrG
Abfallverbringungsgesetz
§ 17 Zollstellen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

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