Gesetz - AbfVerbrG
Abfallverbringungsgesetz
§ 19 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
















