Gesetz - AbgG
Abgeordnetengesetz
§ 11 Abgeordnetenentschädigung
(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an den Monatsbezügen
- –
- eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6),
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- eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Besoldungsgruppe B 6)
(2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte eines Monatsbetrages nach Absatz 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
















