Gesetz - AdenauerHStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
§ 11 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

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