Gesetz - AdenauerHStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus
§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

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