Gesetz - AdKG
Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
§ 11 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Akademie der Künste wird nach Maßgabe der Satzung unter Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin durch hauptamtliche Beauftragte für die Bereiche Programm, Archiv und Verwaltung wahrgenommen.