Gesetz - AdVermiG
Adoptionsvermittlungsgesetz
§ 13a Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
- sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.
- einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
Fußnote
§ 13a Schlusssatz (Kursivdruck): Müsste richtig "Kind" lauten, vgl. Art. 1 Nr. 6 G v. 27.11.1989 I 2014
















