Gesetz - AdVermiG
Adoptionsvermittlungsgesetz
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
- a)
- Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber,
- b)
- Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder
- c)
- Ersatzmütter oder Bestelleltern
sucht oder anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
- 2.
- gewerbs- oder geschäftsmäßig
- a)
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
- b)
- entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
Fußnote
§ 14 Abs. 3 Kursivdruck: Euro-Umsetzung soll erfolgen
















