Gesetz - AEntG
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
§ 4 Einbezogene Branchen
§ 3 gilt für Tarifverträge
- 1.
- des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2.
- der Gebäudereinigung,
- 3.
- für Briefdienstleistungen,
- 4.
- für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5.
- für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6.
- für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7.
- der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
- 8.
- für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
















