Gesetz - AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
§ 17a Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35 800 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1 800 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1 800 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

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