Gesetz - AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
§ 17a Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 35 800 Euro,
- 2.
- für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1 800 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 1 800 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.