Gesetz - AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.