Gesetz - AFBG
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG
§ 2 Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die
- 1.
- einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und
- 2.
- in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel)
- a)
- Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung,
- b)
- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
- c)
- gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
- 1.
- in Vollzeitform, wenn
- a)
- sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
- b)
- sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
- c)
- in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte);
- 2.
- in Teilzeitform, wenn
- a)
- sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
- b)
- sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
- c)
- in der Regel innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).
(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen.
(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.