Gesetz - AFuG 1997
Amateurfunkgesetz - AFuG 1997
§ 12 Übergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet