Gesetz - AFuV
Amateurfunkverordnung - AFuV
§ 18 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
















