Gesetz - AgNwV
Agentennachweisverordnung - AgNwV
§ 2 Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der Pflichten
(1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und seinen Informationspflichten genügt, hat das Zahlungsinstitut mit dem Agenten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten und die Rechte des Zahlungsinstituts einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte des Zahlungsinstituts und dessen Prüfern festschreibt.
(2) Das Zahlungsinstitut hat die Überprüfungen des Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 erforderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Abständen regelmäßig zu erneuern.