Gesetz - AgNwV
Agentennachweisverordnung - AgNwV
§ 3 Ausnahme für beaufsichtigte Agenten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-,E-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut ist.