Gesetz - AGOZV
Anbaumaterialverordnung - AGOZV
§ 4 Pflichten der Betriebe
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Anbaumaterial die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und 4 erfüllt. Er hat sicherzustellen, dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können, und hat insbesondere regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich
- 1.
- auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,
- 2.
- auf das Auftreten von in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Schadorganismen,
- 3.
- im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und
- 4.
- im Fall von Obst- und Gemüsearten auf das Auftreten der in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen.
(2) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial
- 1.
- über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, die jeweilige Sorte ist in der Fachliteratur ausreichend beschrieben,
- 2.
- Angaben zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und
- 3.
- Angaben zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte auf Anfrage der zuständigen Behörde machen können.
(3) Wer nach § 3 Abs. 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich
- 1.
- das übermäßige oder nicht zu erwartende (außergewöhnliche) Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismus oder
- 2.
- das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismus
(4) Wer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
- 1.
- Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,
- 2.
- Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,
- 3.
- Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,
- 4.
- die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,
- 5.
- die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 angegeben wird,
- 6.
- das Auftreten von Schadorganismen,
- 7.
- durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,
- 8.
- sonstige chemische Maßnahmen,
- 9.
- die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind, von demjenigen, der nach § 3 Abs. 1 registriert ist, aufzubewahren.
(6) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 6 bis 9 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.