Gesetz - AGOZV
Anbaumaterialverordnung - AGOZV
§ 8b Mitteilungen
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
1.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,
2.
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8,
3.
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.

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