Gesetz - AgrarservMeistPrV
Agrarservicemeisterprüfungsverordnung - AgrarservMeistPrV
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.

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