Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 12 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.

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