Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:
- 1.
- zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,
- 2.
- die Umsatzbesteuerung nach der Form.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
















