Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.

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