Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind:
- 1.
- die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier,
- 2.
- zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.