Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind:
1.
die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier,
2.
zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

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