Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

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