Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet