Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

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