Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

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