Gesetz - AgrStatG
Agrarstatistikgesetz - AgrStatG
§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

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