Gesetz - GAKG
GAK-Gesetz - GAKG
§ 1 Gemeinschaftsaufgabe
(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
a)
rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
b)
markt- und standortangepaßte Landbewirtschaftung,
c)
Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
d)
sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
2.
Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
3.
Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
4.
wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
a)
Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
b)
Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
6.
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.

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