Gesetz - GAKG
GAK-Gesetz - GAKG
§ 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf.

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